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Satzung
SATZUNG der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V.
Landesverband Bayern e. V.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Der Landesverband führt den Namen Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen,
Landesverband Bayern e. V.. Der Sitz der Gesellschaft ist München. Der Landesverband ist
eine rechtlich selbständige Gliederung der Bundesgesellschaft "Deutsche Gesellschaft für
die Vereinten Nationen", Berlin.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Der Landesverband will mit den Zielen, Einrichtungen und Tätigkeiten der Weltorganisation
der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vertraut machen, das Interesse für
zwischenstaatliche und internationale Beziehungen wecken sowie das Verständnis für die
aktuellen Vorgänge in der Außen-, Entwicklungs-, und Weltwirtschaftspolitik fördern. Er will
den Willen zur Mitverantwortung im Sinne der Bestrebungen der Vereinten Nationen und
ihrer Sonderorganisationen wachrufen und stärken. Der Landesverband tritt für die
Gleichberechtigung der Staaten auf der Grundlage ihrer Unabhängigkeit und für das
Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Er bekennt sich zur Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte. Er strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung
gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern an, weil er darin die
Vorbedingung für das friedliche Zusammenleben erblickt. Der Landesverband ist unabhängig
und überparteilich.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Landesverbandes
Die Zielsetzung des Landesverbandes ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Wirtschaftliche
Zwecke werden nicht angestrebt. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Landesverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Tätigkeiten des Landesverbandes
Der Landesverband kann sich aller zur Erreichung ihrer Ziele geeigneten
Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:
- Öffentliche
Vorträge, Versammlungen, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit geeignetten Kooperationspartnern;
-
Herausgabe und Verbreitung von Publikationen über die Arbeit der Vereinten Nationen;
-
Veranstaltung von internationalen Kongressen und Teilnahme an
solchen im Benehmen mit dem Bundesverband der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen;
-
Durchführung von Studienreisen zu Institutionen der Vereinten Nationen sowie
Förderung aller sonstiger Maßnahmen zur Vertiefung von internationalen Beziehungen;
-
Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten über die Vereinten Nationen. Die Durchführung dieser
Vorhaben soll nur der Erreichung der gemäß § 2 gestellten
Aufgaben dienen. Der Landesverband wird, soweit zweckmässig, Ortsgruppen
gründen. Er kann Fachkommissionen bilden, deren Aufgabenbereich
und Geschäftsordnung der Zustimmung der Vorstandschaft bedürfen.
§
5 Finanzierung
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
-
Mitgliedsbeiträge
-
Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften
-
Zuwendungen und Zuschüsse
-
Spenden
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes über die Mitgliedsbeiträge des Bundesverbandes hinausgehende Beiträge beschließen.
§
6 Mitglieder des Landesverbandes
- Ordentliche
Mitglieder;
-
Korporative Mitglieder;
-
Ehrenmitglieder
Der
Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband begründet zugleich
die Mitgliedschaft bei der Bundesgesellschaft (Deutsche Gesellschaft
für die Vereinten Nationen e.V.) mit allen in der Satzung derselben
begründeten Rechten und Pflichten - umgekehrt begründet die Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft durch im Freistaat Bayern
mit erstem Wohnsitz wohnende Personen oder die Verlegung des ersten
Wohnsitzes eines Mitglieds der Bundesgesellschaft in den Freistaat Bayern
die Mitgliedschaft beim Landesverband Bayern mit allen in dessen
Satzung begründeten Rechten und Pflichten.
§ 7 Ordentliche Mitglieder
-
Ordentliches Mitglied des Landesverbandes kann jeder werden, der das
16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in Bayern hat.
- Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landesverbandes zu fördern,
dessen Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei einem Beitragsrückstand zweier voller Jahresbeiträge
kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen aus dem Verband ausgeschlossen werden.
-
Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und die Gesellschaftseinrichtungen
in Anspruch zu nehmen.
§
8 Korporative Mitglieder
Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können dem Landesverband als korporative Mitglieder
beitreten. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordenlichen
Mitglieder.
§
9 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Landesverband und die Förderung seiner Ziele
in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den
ordentlichen Mitgliedern zu. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags
jedoch nicht verpflichtet.
§ 10 Erwerb und Beendigung der MitglIiedschaft
-
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid begründet.
-
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluß
oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis spätestens Ende September eingegangen sein, um für das
folgende Kalenderjahr wirksam zu werden.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist
möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen das
Interesse und Ansehen des Landesverbandes. Er ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe
von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betreffende
Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung
anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte
des Mitglieds.
-
Die ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband Bayern endet bei Verlegung des ersten
Wohnsitzes in ein anderes Bundesland.
-
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband Bayern bewirkt automatisch auch
die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Gesamtgesellschaft. Umgekehrt gilt das Gleiche.
§
11 Organe des Landesverbands
Die Organe
der Gesellschaft sind:
- Die Hauptversammlung
- Das Präsidium
- Der Vorstand
- Der Rechnungsprüfer
Alle Mitglieder
der oben angeführten Organe der GeseIlschaft sind ehrenamtlich
tätig. Sollten ihnen bei Wahrnehmung von durch die Gesellschaft
gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der
Ersatz der tatsächlichen Unkosten zu.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des
Landesverbandes statt.
- Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
-
Wahl des Präsidiums, der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer
- die Wahl des Präsidiums, des Vorstands und des Rechnungsprüfers
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
- die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
- die Beschlussfassung über b) und c) sowie die Entlastung des Vorstands
- die Änderung der Satzung
- die Ernennung von Ehrenmitgliederng
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen
werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder - falls diese
Zahl niedriger ist - zwei Drittel der Zahl der auf der letzten ordentlichen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen. Ein Antrag dazu
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und
von allen Antragstellern unterzeichnet sein.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung
mit der vorläufigen Tagesordnung muss drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur
Post gegeben sein.
- Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, dem die ordnungsgemäße
Durchführung der Versammlung obliegt, und einen Protokollführer.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines
anwesenden Mitgliedes sind diese in geheimer Abstimmung durchzuführen.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
- Bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine namentliche Anwesenheitsliste
zu führen.
§
13 Das Präsidium
Das Präsidium repräsentiert zusammen mit dem Vorstand den Landesverband. Es besteht
aus den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und den
Ehrenvorsitzenden. Es wird auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Zwischen den
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Präsidiumsmitglieder ernennen. Sie bedürfen
der Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Präsidiums
können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
Die Münchner Konsuln der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats der VN sind – ihre
Zustimmung vorausgesetzt - qua Amt Mitglieder des Präsidiums.
§ 14 Der Vorstand
- Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn
Mitgliedern, welche in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt werden. Die
Amtszeit des Vorstands läuft grundsätzlich von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis
zur nächsten. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand hat das Recht, geeignete Persönlichkeiten durch einstimmigen Beschluss in
den Vorstand zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Landesverbandes gemäß § 26 BGB
obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister
und sonstige Funktionsträger werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die Gewählten
bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufnahme
von Mitgliedern
- Ausschluß
von Mitgliedern
- Anstellung
und Entlassung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitern
- Einberufung
der Mitgliederversammlung
- Vorschläge
an die Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung
- Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung
gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist berechtigt, aus seinen Mitgliedern einen
geschäftsführenden Vorstand zu bilden und diesem die Führung der Geschäfte zu
übertragen.
- Folgende Angelegenheiten bedürfen zur Beschlussfassung der Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder des Vorstandes und der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes::
- Vorschlag
zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluß
von Mitgliedern
- Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen
Mitarbeitern
- Einberufung
von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- Vorschläge
an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung.
- Der Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder können auf außerordentlichen
Mitgliederversammlungen durch Neuwahl nur abgewählt werden, wenn die
hierfür aufgestellten Kandidaten mindestens zwei Drittel der
Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen
können.
§
15 Tätigkeit der Rechnungsprüfer
Der in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit in die
Kassenführung Einsicht zu nehmen. Er hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen
und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung der GeseIlschaft
Der in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit in die
Kassenführung Einsicht zu nehmen. Er hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen
und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 17 Vereinsregister Der Landesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
München,
13.03.2008 - VR 5910
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