MITGLIED WERDEN

beim Landesverband Bayern der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.

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VEREINTE NATIONEN

Die Zeitschrift der DGVN

Heft 6/2009

Aus dem Inhalt:

Stefan Schäfer

Die Zukunft des UNESCO-Welterbesystems.
Reformansätze für das 21. Jahrhundert

Sven Mißling · Maleen Watermann

Die doppelte Verantwortung der UNESCO.
Zur zwiespältigen Ernennung des Tempels von Preah Vihear zum Weltkulturerbe

David Jahr

Einen Schritt weiter.
Wie die Allianz der Zivilisationen das ›richtige‹ Zusammenleben der Kulturen fördert

u.v.a.m.

Zugriffe seit 17.09.2007

SATZUNG:

Satzung

SATZUNG der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V. Landesverband Bayern e. V.

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Der Landesverband führt den Namen Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Landesverband Bayern e. V.. Der Sitz der Gesellschaft ist München. Der Landesverband ist eine rechtlich selbständige Gliederung der Bundesgesellschaft "Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen", Berlin.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Der Landesverband will mit den Zielen, Einrichtungen und Tätigkeiten der Weltorganisation der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vertraut machen, das Interesse für zwischenstaatliche und internationale Beziehungen wecken sowie das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Entwicklungs-, und Weltwirtschaftspolitik fördern. Er will den Willen zur Mitverantwortung im Sinne der Bestrebungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen wachrufen und stärken. Der Landesverband tritt für die Gleichberechtigung der Staaten auf der Grundlage ihrer Unabhängigkeit und für das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Er bekennt sich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Er strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern an, weil er darin die Vorbedingung für das friedliche Zusammenleben erblickt. Der Landesverband ist unabhängig und überparteilich.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Landesverbandes

Die Zielsetzung des Landesverbandes ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Wirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Tätigkeiten des Landesverbandes

Der Landesverband kann sich aller zur Erreichung ihrer Ziele geeigneten Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:

  1. Öffentliche Vorträge, Versammlungen, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit geeignetten Kooperationspartnern;
  2. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen über die Arbeit der Vereinten Nationen;
  3. Veranstaltung von internationalen Kongressen und Teilnahme an solchen im Benehmen mit dem Bundesverband der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen;
  4. Durchführung von Studienreisen zu Institutionen der Vereinten Nationen sowie Förderung aller sonstiger Maßnahmen zur Vertiefung von internationalen Beziehungen;
  5. Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten über die Vereinten Nationen. Die Durchführung dieser Vorhaben soll nur der Erreichung der gemäß § 2 gestellten Aufgaben dienen. Der Landesverband wird, soweit zweckmässig, Ortsgruppen gründen. Er kann Fachkommissionen bilden, deren Aufgabenbereich und Geschäftsordnung der Zustimmung der Vorstandschaft bedürfen.

§ 5 Finanzierung

Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften
  3. Zuwendungen und Zuschüsse
  4. Spenden

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes über die Mitgliedsbeiträge des Bundesverbandes hinausgehende Beiträge beschließen.

§ 6 Mitglieder des Landesverbandes

  1. Ordentliche Mitglieder;
  2. Korporative Mitglieder;
  3. Ehrenmitglieder

Der Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband begründet zugleich die Mitgliedschaft bei der Bundesgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.) mit allen in der Satzung derselben begründeten Rechten und Pflichten - umgekehrt begründet die Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft durch im Freistaat Bayern mit erstem Wohnsitz wohnende Personen oder die Verlegung des ersten Wohnsitzes eines Mitglieds der Bundesgesellschaft in den Freistaat Bayern die Mitgliedschaft beim Landesverband Bayern mit allen in dessen Satzung begründeten Rechten und Pflichten.

§ 7 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Landesverbandes kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in Bayern hat.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landesverbandes zu fördern, dessen Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei einem Beitragsrückstand zweier voller Jahresbeiträge kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen aus dem Verband ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und die Gesellschaftseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Korporative Mitglieder

Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können dem Landesverband als korporative Mitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordenlichen Mitglieder.

§ 9 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Landesverband und die Förderung seiner Ziele in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags jedoch nicht verpflichtet.

§ 10 Erwerb und Beendigung der MitglIiedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid begründet.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluß oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis spätestens Ende September eingegangen sein, um für das folgende Kalenderjahr wirksam zu werden.
  3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen das Interesse und Ansehen des Landesverbandes. Er ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betreffende Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband Bayern endet bei Verlegung des ersten Wohnsitzes in ein anderes Bundesland.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband Bayern bewirkt automatisch auch die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Gesamtgesellschaft. Umgekehrt gilt das Gleiche.

§ 11 Organe des Landesverbands

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Das Präsidium
  3. Der Vorstand
  4. Der Rechnungsprüfer

Alle Mitglieder der oben angeführten Organe der GeseIlschaft sind ehrenamtlich tätig. Sollten ihnen bei Wahrnehmung von durch die Gesellschaft gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der Ersatz der tatsächlichen Unkosten zu.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Landesverbandes statt.
  2. Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Wahl des Präsidiums, der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer
    2. die Wahl des Präsidiums, des Vorstands und des Rechnungsprüfers
    3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
    4. die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
    5. die Beschlussfassung über b) und c) sowie die Entlastung des Vorstands
    6. die Änderung der Satzung
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliederng
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder - falls diese Zahl niedriger ist - zwei Drittel der Zahl der auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein.
  4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben sein.
  5. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, dem die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt, und einen Protokollführer.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes sind diese in geheimer Abstimmung durchzuführen.
  8. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
  10. Bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine namentliche Anwesenheitsliste zu führen.

§ 13 Das Präsidium

Das Präsidium repräsentiert zusammen mit dem Vorstand den Landesverband. Es besteht aus den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und den Ehrenvorsitzenden. Es wird auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Präsidiumsmitglieder ernennen. Sie bedürfen der Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Präsidiums können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Münchner Konsuln der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats der VN sind – ihre Zustimmung vorausgesetzt - qua Amt Mitglieder des Präsidiums.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern, welche in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstands läuft grundsätzlich von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur nächsten. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand hat das Recht, geeignete Persönlichkeiten durch einstimmigen Beschluss in den Vorstand zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Landesverbandes gemäß § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister und sonstige Funktionsträger werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die Gewählten bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufnahme von Mitgliedern
    2. Ausschluß von Mitgliedern
    3. Anstellung und Entlassung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitern
    4. Einberufung der Mitgliederversammlung
    5. Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist berechtigt, aus seinen Mitgliedern einen geschäftsführenden Vorstand zu bilden und diesem die Führung der Geschäfte zu übertragen.
  7. Folgende Angelegenheiten bedürfen zur Beschlussfassung der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes::
    1. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
    2. Ausschluß von Mitgliedern
    3. Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern
    4. Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
    5. Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung.
  8. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch Neuwahl nur abgewählt werden, wenn die hierfür aufgestellten Kandidaten mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.

§ 15 Tätigkeit der Rechnungsprüfer

Der in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Er hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung der GeseIlschaft

Der in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Er hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Vereinsregister

Der Landesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

München, 13.03.2008 - VR 5910

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NÄCHSTE VERANSTALTUNGEN:

Mittwoch, 27. Januar 2010, 18:00 Uhr
Internationales Begegnungszentrum der Wissenschaften (IBZ), München, Amalienstraße 38

Ordentliche Mitgliederversammlung


Mittwoch, 27. Januar 2010, 19:30 Uhr
Internationales Begegnungszentrum der Wissenschaften (IBZ), München, Amalienstraße 38

Peacekeeping am anderen Ende der Welt -
die Vereinten Nationen und die Sicherung des Friedens in Timor-Leste

mit Ekkehard Griep,
Referent im Auswärtigen Amt und Stellvertretender Vorsitzender der DGVN (Bundesverband)

Mehr Informationen

RÜCKBLICK:

Montag, den 7. Dezember 2009, 19:00 Uhr
Justizpalast, Prielmayerstr. 7 (München Stachus), Saal 270

Sondergerichtshöfe als Beitrag zum Frieden
am Beispiel Sierra Leone

mit Renate Winter,
Präsidentin des UN-Sondergerichtshofes für Sierra Leone

Mehr Informationen


September 2009

Studienreise 2009

DGVN-Studienreise nach Rom

Mehr Informationen finden Sie bald hier


Mittwoch, den 29. Juli 2009, 19:00 Uhr
80333 München, Karlstraße 50 (Rückgebäude)
c/o IG-Initiativgruppe, Tram 20 u. 21

Klimawandel, Wassermangel und Wüstenbildung: Eine große Herausforderung für die Umwelt-, menschliche und Gender Sicherheit

Buchvorstellung und Diskussion

Mehr Informationen


10. - 11. Juni 2009
Akademie für Politische Bildung, Tutzing

Wochenend-Seminar Tutzing

Thema: Welternärung

Mehr Informationen finden Sie hier


02. März 2009, 19:00 Uhr
Internationales Begegnungszentrum der Wissenschaft in München (Amalienstraße 38, 80799 München)

Der West-Sahara-Konflikt aus völkerrechtlicher Sicht.

Hintergründe - gegenwärtiger Stand - Lösungsmöglichkeiten

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05. Dezember 2008, 18:30 Uhr
EineWeltHaus München (Schwanthalerstr. 80 RGB, 80336 München)

"Liberia heute – Perspektiven eines Neubeginns"

Vortrag und Dokumentarfilm mit Diskussion

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07. - 15. Oktober 2008, Studienreise

„Studienreise der DGVN-Bayern 2008 Marokko und West-Sahara"

Die diesjährige Studienreise führte im Oktober in die West-Sahara. Nach einer Station in Rabat bei der Deutschen Botschaft sind wir in die West-Sahara weitergeflogen und die dortige UN-Friedensmission besuchen.

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04. - 05. Juli 2008, Akademie für Politische Bildung Tutzing, Buchensee 1, 82327 Tutzing

„Korruption und Organisierte Kriminalität – Internationale Strategien zu ihrer Bekämpfung"

Wochenendseminar in Kooperation mit der Akademie für Politische Bildung in Tutzing

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Mittwoch, 18. Juni 2008, 18 – 20 Uhr, LMU München, Hörsaal E 216 (Hauptgebäude der Universität)

„Das Kosovo-Problem aus völker- und europarechtlicher Sicht“

Vortragsveranstaltung mit Prof. Dr. Hilpold, Universität Insbruck

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Samstag, 10. Mai 2008, 10:00 - 18:00 Uhr, Marienplatz München

"München für die Welt"

Auftaktveranstaltung der bundesweiten Städtetour 2008 der UN-Milleniumskampagne.

Die DGVN Bayern war zu Gast im Infozelt der Kinderhilfsorganisation "Kinder Afrikas e.V.", die im März diesen Jahres von DGVN-Mitgliedern gegründet wurde.

Zur Homepage von Kinder Afrikas e.V.

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